Was sind überhaupt Inkassokosten? Was ist die Definition von Inkassokosten?

Das Wort „Inkassokosten“ kommt so im Gesetz nicht vor. Das Gesetz spricht von „Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen“. Diese Vergütungen sind nichts anderes als ein Werklohn, den das Inkassobüro für seine Tätigkeit verrechnet, nicht anders als den Werklohn, den Sie beim Friseur oder Mechaniker bezahlen. Für verschiedene Tätigkeiten kann ein Inkassounternehmen verschiedene Kosten verrechnen. So ist etwa normiert, dass ein Inkassobüro für dessen einzelne verschickte Mahnungen Kosten verrechnen kann, ebenso dafür, wenn der Aufenthaltsort des Schuldners ermittelt werden muss, die Bonität der Schuldner geprüft wird, Ratenvereinbarungen geschlossen werden, Telefonate geführt werden etc etc.

 

Die gesetzliche Regelung in der VO BGBl 141/1996 idgF unterscheidet zwischen Schuldner- und Auftraggebergebühr. Die Auftraggebergebühr wird vom Inkassobüro dessen Auftraggeber, also dem Gläubiger, verrechnet und kann wiederum als Schadenersatz vom Schuldner zurückgefordert werden. Die Schuldnergebühr wird direkt vom Schuldner an das Inkassobüro bezahlt. Diese Unterscheidung ist daher von ihrer Konstruktion her eine theoretische, denn muss letztenendes immer der Schuldner die Inkassokosten zahlen, wenn er im Zahlungsverzug war. Eine Definition von Inkassokosten kann daher folgendermaßen lauten: Inkassokosten sind diejenigen Kosten, die ein Inkassobüro für seine Tätigkeiten verrechnet und die ein säumiger Schuldner zahlen muss.