Inkassokosten stellen einen Werklohn dar, den das Inkassobüro für seine Tätigkeit verrechnet, nicht anders als jenen Werklohn, welchen Sie beim Friseur oder Mechaniker bezahlen. Für verschiedene Tätigkeiten kann ein Inkassounternehmen verschiedene Kosten verrechnen. So ist etwa normiert, dass ein Inkassobüro für dessen einzelne verschickte Mahnungen Kosten verrechnen kann, ebenso dafür, wenn der Aufenthaltsort des Schuldners ermittelt werden muss, die Bonität der Schuldner geprüft wird, Ratenvereinbarungen geschlossen werden, Telefonate geführt werden etc etc. Die gesetzliche Regelung in der VO BGBl 141/1996 idgF unterscheidet zwischen Schuldner- und Auftraggebergebühr.
Die Auftraggebergebühr wird vom Inkassobüro dessen Auftraggeber, also dem Gläubiger, verrechnet und kann wiederum als Schadenersatz vom Schuldner zurückgefordert werden. Die Schuldnergebühr wird direkt vom Schuldner an das Inkassobüro bezahlt. Diese Unterscheidung ist daher von ihrer Konstruktion her eine theoretische, denn muss letztenendes immer der Schuldner die Inkassokosten zahlen, wenn er im Zahlungsverzug war. Inkasso darf daher so viel kosten, wie viel für den jeweils getätigten Aufwand in angemessener Höhe verrechnet werden kann. Die Kosten des Inkasso werden regelmäßig in einer Kostenaufstellung erfasst. Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Höhe der Kosten bietet die oben genannte Verordnung. Jeder Fall und jeder Schritt ist aber hinsichtlich Kosten Inkasso gesondert zu beurteilen.