Vorauszuschicken ist, dass Sie als Unternehmer gesetzlich nicht verpflichtet sind, überhaupt Mahnungen zu verschicken. Sie haben durch die Lieferung der Ware oder durch die Erbringung der Leistung Anspruch auf den vereinbarten Kaufpreis bzw. Werklohn. Dieser Kaufpreis oder Werklohn wird allerdings erst zur Zahlung fällig, wenn Sie eine ordnungsgemäße Rechnung gelegt haben. Erst wenn das vereinbarte Zahlungsziel verstrichen ist, kann der Rechnungsbetrag eingefordert werden. Es ist nicht notwendig, eine Mahnung zu verschicken. Nichtsdestoweniger empfehlen wir, mindestens eine, besser aber zwei Mahnungen zu versenden.
Manchmal kann ja tatsächlich eine Rechnung am Postweg untergehen oder wird auf sonstige Weise „vergessen“ zu bezahlen. Eine Zahlungserinnerung kann daher nicht schaden und halten wir das auch für Kundenservice. Wir empfehlen, nach Verstreichen des vereinbarten Zahlungszieles eine freundliche Zahlungserinnerung zu schicken. Sollte diese wieder nicht zu einer Zahlung führen, empfehlen wir, in der „letzten Mahnung“ eine Passage aufzunehmen, wonach bei nochmaligem Verstreichen der Mahnfrist ein Inkassobüro oder ein Anwalt beauftragt wird, wodurch Ihrem Kunden Kosten entstehen, die Sie ihm helfen wollen, zu vermeiden. Wir von der Inkasso Blum GmbH haben „letzte Frist-Pickerl“, die die Dringlichkeit der „letztem Mahnung“ unterstreichen. Gerne können Sie solche von uns anfordern.