Was wenn die letzte Mahnung nichts bewirkt?

Die weitere Vorgehensweise ist sicherlich auch abhängig vom Verhältnis das zur säumigen Kundschaft besteht. Gab es während der Geschäftsbeziehung schon persönlichen Kontakt, kann man letztmalig versuchen in einem Telefonat oder einem persönlichen Gespräch die Zahlungsmodalitäten festzulegen. Wenn man dem Schuldner diesen weiteren Aufschub gewährt und selbstständig eine Zahlungsvereinbarung abschließt, ist es ratsam, diese auch schriftlich festzuhalten und unterfertigt zu bekommen.

Diese Unterschrift bedeutet nicht nur die Anerkennung der Zahlungsverpflichtung, sondern auch der gesamten Forderung der Höhe und dem Grunde nach. Etwaige Verzugszinsen können hier ebenfalls vereinbart werden. Im Falle einer gerichtlichen Durchsetzung der Forderung ist ein schriftliches Schuldanerkenntnis vorteilhaft, weil die Forderung nicht mehr bestritten werden kann. Es steht dem Gläubiger jedoch frei, umgehend nach Terminverlust der ursprünglichen Rechnung, Dritte mit der Einbringung der Forderung zu beauftragen. Spätestens nach dem Verstreichen der Frist der letzten Mahnung ist daher die Übergabe an ein Inkassobüro die effektivste Vorgehensweise.