Wie hoch darf die Inkassogebühr sein?

Für Österreich ist die Frage unpräzise. Bei der Frage handelt es sich offenbar um eine Frage aus Deutschland, denn dort heißt das, was Inkassobüros verrechnen, „Inkassogebühr“. In Österreich sind „Gebühren“ in der Regel etwas, was staatliche Institutionen fordern (z.B. die Gerichtsgebühr oder die Rundfunkgebühr), bei nichtstaatlichen Unternehmen spricht man in der Regel von „Kosten“, bei Inkassobüros daher von „Inkassokosten“. Die Frage müsste auf Österreich umgemünzt daher lauten: „Wie hoch dürfen die Inkassokosten sein?“. An anderer Stelle haben wir bereits ausgeführt, was Inkassokosten sind (https://www.inkasso-blum.at/faq/was-sind-ueberhaupt-inkassokosten-was-ist-die-definition-von-inkassokosten/) und warum der Schuldner Inkassokosten überhaupt zahlen muss (https://www.inkasso-blum.at/faq/muss-ich-inkassokosten-zahlen/ und weitere FAQs zu diesen Themen). Wir klammern diese Fragen daher hier aus und konzentrieren uns rein auf die Höhe der Inkassokosten.
 
Österreich ist prinzipiell ein sehr „durchregulierter“ Staat. Es gibt weniges, bei dem man nicht auf staatliche Regelungen zurückgreifen kann. So auch bei den Inkassokosten. Manchmal werden wir von Schuldnern damit konfrontiert, dass sie mit der Höhe der Inkassokosten nicht einverstanden sind. Eine Antwort darauf für uns ist dann ganz leicht: Wir können nichts dafür, die Republik regelt die Höhe der Inkassokosten. Es gibt ein gesetzliches System, wie man zur Höhe der Inkassokosten kommt. Die erste, weniger relevante, weil oft zu offensichtlich vorliegende Voraussetzung normiert der Absatz 2 des § 1333 ABGB (in unserem Informationszeitalter können Gesetze einfach „ergoogelt“ werden.
 
§ 1333 Abs 2 ABGB lautet also: „Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.“ Hier ist der Höhe der Inkassokosten beschränkt mit der „Notwendigkeit“. Was „notwendig“ wiederum heißt, muss man im Detail Kommentaren zu dem Gesetz entnehmen sowie sich durch Recherche der Rechtsprechung erarbeiten. Notwendig ist es jedenfalls NICHT, siebzehn Aufforderungsschreiben binnen einer Woche zu schicken.

Notwendig ist es sicher SCHON, ein Aufforderungsschreiben zu schicken und danach mit einem zweiten einen Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten, mit einer dritten Mahnung die Klage anzudrohen und zwischendurch zu telefonieren. Notwendig ist es mit Sicherheit auch, über Jahre Evidenzhaltungsgebühren (siehe unten) zu verrechnen, wenn der Schuldner jahrelang Raten bezahlt. Was konkret notwendig ist, muss einzelfallbezogen entschieden werden. Bei uns können Sie sicher sein, dass wir nur notwendige und zweckentsprechende Schritte setzen, ein Verstoß gegen diese „Notwendigkeitsvoraussetzung“ ist generell in der Branche sehr niedrig und wohl eher bei „Neulingen“ oder „Einzelkämpfern“ zu finden.
 
Die konkreteren Vorgaben gießt der Gesetzgeber nicht in ein Gesetz, sondern in eine Verordnung. Die derzeit in Geltung stehende Verordnung hat ihren Ursprung im Jahre 1996, als sie mit dem Bundesgesetzblatt 141/1996 verabschiedet wurde. Sie wurde mittlerweile sehr oft novelliert und findet sich die derzeit aktuelle Verordnung im Bundesgesetzblatt 103/2005. Diese Verordnung kann unter folgender URL „ergoogelt“ werden: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007798
 
Die „Inkasso-Verordnung“ oder die „Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen“ wie sie im Langtitel heißt, kennt ein System von zwei verschiedenen Arten von Inkassokosten: einerseits die „Auftraggebergebühr“, andererseits die „Schuldnergebühr“ (hier heißt es systemwidrig tatsächlich „Gebühr“, aber falsa demonstratio non nocet). Die eingangs gestellte Frage zielt wohl darauf, zu wissen, wie viel Inkassokosten vom Schuldner bezahlt werden müssen, die Frage nach der „Auftraggebergebühr“ bleibt daher hier außer Betracht.

Die Inkassokosten, die vom Schuldner (richtigerweise) zu ersetzen sind, sind in erster Linie abhängig von der Höhe der ursprünglich nicht bezahlten Rechnung. Danach schaut man, welche Leistung das Inkassobüro erbringt. Zusammen liest sich das dann beispielsweise so: „Die Rechnung betrug EUR 1.000, das Inkassobüro hat eine Mahnung geschickt, für diese Mahnung darf laut Inkassoverordnung ein Betrag von bis zu EUR 61,04 (brutto; in der Tabelle sind Netto-Beträge ausgewiesen) verrechnet werden“. Vergessen darf man nicht, dass Leistungen anfallen, die sich nicht physisch manifestieren, wie die Evidenzhaltungsgebühr. Wenn man sich daher mit der Verordnung auseinandersetzt, erhält man die Antwort auf die ursprünglich gestellte Frage, wie hoch die „Inkassogebühr“ sein darf.
 
Zum Abschluss: Wir sind absolute Spezialisten im Kostenrechnen, jahrzehntelang erprobt und von Anwälten und Gerichten überprüft und bestätigt. Manchmal erlesen sich Schuldner ein bisschen juristisches Halbwissen und versuchen, uns ein X für ein O vorzumachen. Es gelang noch nie (-;