Neben der Beauftragung des Inkassobüros und einer Betreibung auf außergerichtlichem Wege besteht auch die Möglichkeit, die Ansprüche mittels Klage gerichtlich durchzusetzen. Dies ist vor allem dann notwendig, wenn die Forderung strittig ist und der Höhe oder dem Grunde nach nicht anerkannt wird. Aber auch um einer Verjährung vorzubeugen, die grundsätzlich drei Jahre nach erster Möglichkeit der Rechnungslegung eintritt.
Zwischenzeitige Zahlungen oder schriftliche Zahlungsvereinbarungen mit dem Inkassobüro des Schuldners gelten unter bestimmten Voraussetzungen als Schuldanerkenntnis und verlängern jeweils die Verjährungsfrist um grundsätzlich drei Jahre. Gerichtlich zugesprochene Forderungen, für die ein rechtskräftiges Exekutionsurteil vorliegt, sind bis zu 30 Jahre lang exekutierbar. Die anfallenden Kosten für die Barauslagen und Gerichtsgebühren sind im Falle einer Uneinbringlichkeit jedoch vom Gläubiger zu tragen.