Welche Auswirkung hat die Reform der Privatinsolvenz?

Die Privatkonkurs-Reform ist nunmehr durch. Die Novelle der Privatinsolvenz tritt mit 1.11.2017 in Kraft. Wie befürchtet, gibt es nunmehr keine Mindestquote mehr für die Schuldenregulierung und die Verfahrensdauer im Abschöpfungsverfahren wird (von bislang sieben Jahre) auf fünf Jahre verkürzt.

Um auch die Schuldner ein bisschen in die Pflicht zu nehmen – es bleibt abzuwarten, ob diese kleine Forderung an die Schuldner nicht zahnlos bleibt – müssen Schuldner ohne pfändbares Einkommen einmal im Jahr Auskunft über ihre Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit geben. Weiters sieht die Novelle vor, dass der Versuch eines außergerichtlichen Ausgleichs nicht mehr verpflichtend ist, es kann sohin gleich ein Zahlungsplan vorgelegt und verhandelt werden. Einigen sich Schuldner und Gläubiger auf keinen Zahlungsplan, so geht der Schuldner in das Abschöpfungsverfahren. Hier ist es nunmehr so, dass eine Entschuldung bereits nach fünf Jahren erteilt werden kann.

Es kann daher vorkommen, dass Ihr Schuldner nichts von dem Ihnen als Gläubiger zustehenden Werklohn oder Kaufpreis bezahlt und dann trotzdem schuldenfrei ist. Für einen besonderen Motivationsschub an Schuldner, sich anzustrengen um die eingegangene Verpflichtungen zu erfüllen, halten wir diese Regelung nicht. Um einen Totalausfall Ihrer Forderung zu vermeiden, können Sie als Unternehmer die vom Kunden gekaufte Ware etwa unter Eigentumsvorbehalt verkaufen. Geht der Schuldner dann „in Konkurs“, bekommen Sie wahrscheinlich trotzdem kein Geld, aber unter Umständen zumindest Ihre Ware retour. Wie Sie dies machen, erörtern wir im zweiten Thema dieses newsletters.