Was ist ein verlängerter Eigentumsvorbehalt?

Wir haben im Beitrag "Wann und wie kann ich meinen Eigentumsvorbehalt geltend machen?" gesehen, was ein Eigentumsvorbehalt ist. Ihr Käufer, der die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nicht bezahlt hat, kann diese Ware auch an einen Dritten weiterveräußern (denn prinzipiell kann man auch fremde Sachen verkaufen). Je nach Konstellation wird entweder der Dritte Eigentümer der Ware (etwa wenn dieser darauf vertrauen durfte, dass Ihr Kunde Eigentümer war) oder aber Sie bleiben Eigentümer obwohl Ihre Ware schon bei jemandem ist, den Sie nicht einmal kennen.

Mit einem einfachen Eigentumsvorbehalt sind Sie möglicherweise gegen den ersten Fall (= der Dritte wird Eigentümer) nicht abgesichert, weshalb auch ein sogenannter ‚verlängerter Eigentumsvorbehalt‘ vereinbart werden kann. In den meisten Fällen wird dies dergestalt gemacht, dass Ihr Kunde Ihnen bereits beim ersten Geschäft allfällige Forderungen abtritt, die ihm aus einer Weiterveräußerung der Sache an einen Dritten erwachsen werden.