Wann und wie kann ich meinen Eigentumsvorbehalt geltend machen?

„Grundsätzlich geht das Eigentum an einer Sache an den Käufer über wenn Titel und Modus vorliegen, d.h. wenn Sie mit dem Käufer einen Vertrag (dieser kann auch mündlich oder stillschweigend geschlossen werden) haben und Sie die Ware tatsächlich (auch hier gibt es verschiedene Spielarten) übergeben. Eigentumserwerb ist daher grundsätzlich unabhängig von der Bezahlung des Kaufpreises. Wenn Sie Ihre Ware auf diese Art verkaufen, haben Sie natürlich ein Risiko, dass der Käufer die Sache zwar verwendet, aber nicht bezahlt. Bis zu einem gewissen Grad können Sie sich gegen diesen Verlust durch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts absichern.

Wenn Sie im Vorfeld einen Eigentumsvorbehalt vereinbart haben, bleiben Sie weiterhin Eigentümer der unbezahlten Ware auch wenn Sie nicht mehr in deren Besitz sind. Dies bringt mitunter den Vorteil, dass Sie den säumigen Kunden nicht auf Zahlung des Kaufpreises klagen müssen (was schief gehen kann, wenn der etwa pleite ist), sondern einen solchen Kunden auch auf Herausgabe der Ware klagen können. Aber auch ein solches Verfahren kann langwierig und daher wirtschaftlich nicht immer die sinnvollste Lösung sein. Wir empfehlen jedenfalls, Ihren Eigentumsvorbehalt bereits außergerichtlich geltend zu machen, indem Sie die Herausgabe vom Schuldner direkt verlangen. Auch  wir versuchen das im Zuge unserer persönlichen Interventionen. Gibt der Schuldner die Ware freiwillig heraus, sparen sich alle Parteien viel Ärger. Kooperiert der Schuldner aber nicht, kann nur eine Klage auf Herausgabe und/oder Bezahlung eingebracht werden.