Wann soll ich die Forderung zum Inkasso übergeben/ wie lange soll ich warten/ wie oft soll ich mahnen?

Bei dieser Frage sind zwei gegensätzliche Interessen zu bedenken: Einerseits möchten Sie so schnell als möglich zu Ihrem - Ihnen zustehenden - Geld kommen, andererseits möchten Sie Ihre Kunden nicht verärgern. Wir handeln nach genau diesem Prinzip der goldenen Mitte: Ihrem säumigen Kunden muss klar sein, dass er Ihre Forderung letztlich zahlen muss, gleichzeitig darf man ihn aber auch nicht überfordern. Gleiches raten wir daher auch für Ihren Mahnprozess vor Übergabe an unser Inkassobüro. Sie sind zwar rechtlich nicht verpflichtet, überhaupt zu mahnen - eine ordentliche Rechnungslegung genügt - aber nachdem jeder einmal etwas übersehen kann, empfehlen wir, jedenfalls zumindest einmal zu mahnen. Erfahrungsgemäß kann im Schnitt auch eine zweite Mahnung noch zielführend sein. Wir halten jedoch nichts von dritten Mahnungen, die selten den gewünschten Erfolg bringen. Von weiteren Mahnungen raten wir jedenfalls ab, da dies nur wertvolle Zeit kostet. Es ist immer der Grundsatz zu bedenken, dass Ihre Kunden eher zahlen je weniger lang es her ist, dass Sie Ihre Leistung in Anspruch genommen haben. Folgerichtig empfehlen wir, Ihre offene Forderung spätestens nach zwei Mahnungen und spätestens ein halbes Jahr nach Rechnungslegung unserem Institut zur Betreibung zu übergeben (in diesem Sinne sollten Sie auch so schnell als möglich nach Leistungserbringung Rechnung legen!).

Eine konsequente Verfolgung Ihrer Ansprüche verringert die Chance, dass Ihre Forderung verjährt oder dass Ihr Schuldner zahlungsunfähig wird. Viele Leute haben heutzutage leider finanzielle Probleme. Generell wird die Zahlungsmoral schwächer. Es besteht daher mitunter die Gefahr, dass Ihr Schuldner einen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellt und Sie sich dann zumeist mit der Insolvenzquote zufrieden geben müssen (soferne das Verfahren überhaupt eröffnet wird). Übergeben Sie Ihre Forderung schneller, werden wir versuchen, so rasch als möglich eine Ratenvereinbarung mit dem Schuldner zu treffen, sodass bei finanzschwachen Schuldnern zumindest ein Teilbetrag einbringlich gemacht werden kann.

Apropos sinkende Zahlungsmoral: Nicht jeder Schuldner, der behauptet, nicht zahlen zu können, kann wirklich nicht zahlen. Viele Leute wissen genau - oder glauben genau zu wissen - wie sie ihrer Zahlungspflicht entkommen können. Wir wissen es aber besser. Wenn wir - auch mithilfe unseres Anwaltes - alles überprüft haben und wir kommen zu dem Ergebnis, dass der Schuldner zwar KANN aber nicht WILL, dann bekommen Sie von uns eine Empfehlung zu klagen. Auch eben bei einer Klagsführung ist es sinnvoll so rasch als möglich zu klagen, da etwa die Beweisführung leichter ist.

Kurzum: Man kann dem Kunden schon eine zweite Chance geben, aber es muss klar sein, dass er letztlich für die erhaltene Leistung zahlen muss und sollte daher Ihr Anspruch relativ rasch betrieben werden.