Einsicht in das Exekutionsregister

Früher war es so, dass Gläubiger Einsichtnahme in das sogenannte Exekutionsregister nehmen konnten. Hier konnten Sie als Gläubiger sehen, ob Ihr Kunde/Schuldner anhängige Exekutionen bei Gericht hat. Diese elektronische Einsicht wurde vom Gesetzgeber wegen vermuteten Datenmissbrauchs im Jahr 2009 abgeschafft. Wie unser Gesetzgeber aber nun einmal ist, führt er zur Gaudi seiner BürgerInnen Jahre später gerne wieder ein, was er einst abgeschaffen.

So auch beim Exekutionsregister: Sie können als Gläubiger ab Anfang diesen Jahres wieder Exekutionsdaten elektronisch abfragen (lassen). Datenschutzrechtliche Bedenken hat die Regierung trotz aktueller Brisanz dieses Themas nicht. Schauen wir mal, vielleicht hebt ja der Verfassungsgerichtshof dieses Gesetz einmal auf, wenn sich jemand beschwert. Bis dahin jedenfalls können Sie Ihre „Schäfchen“ checken lassen. Wie sieht das für Sie als Inkasso-Blum-Kunde in der Praxis aus?

Sie selbst können nicht reinschauen, wir auch nicht, sondern nur Anwälte, Notare, Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger. Wie Sie wissen, arbeiten wir ja sehr eng mit unserem Anwalt zusammen und können Sie daher über ihn einen entsprechenden Auftrag zum Check geben, wenn Sie bereits diesen konkreten Fall bei uns anhängig haben und – das ist wichtig – der Anwalt darf für Sie nur reinschauen, wenn und nur zur Beurteilung, ob ein Rechtsstreit oder ein Exekutionsverfahren eingeleitet oder weitergeführt werden soll (also nicht zur Belustigung etwa).

Wir empfehlen dennoch, von dieser Möglichkeit nur in besonderen Fällen Gebrauch zu machen bzw. nur, wenn Sie überlegen, den Schuldner zu klagen (und daher nicht mitten in der außergerichtlichen Betreibung). Denn einerseits ist die Anzahl der Abfragen beschränkt, andererseits ist eine Abfrage mit EUR 30 netto kostenpflichtig. Darüber hinaus glauben wir aus derzeitiger Sicht, dass unsere Erhebungen (vor Ort beim Schuldner, über unsere Datenbanken, etc.) zumindest genauso aussagekräftig sind wie die Abfragen beim Exekutionsregister. Aber eine abschließende Wahrheit wird wohl erst die Zukunft bringen. Wenn Sie solche Abfragen in Auftrag geben, dann sind wir gerne mit Ihnen Versuchskaninchen.

Eine Abfrage ist wie erwähnt nur möglich, wenn die jeweilige Forderung bereits bei uns in Bearbeitung ist und wenn Sie überlegen zu klagen. Wenn Sie eine Abfrage wünschen, geben Sie uns daher bitte unter Angabe der Geschäftsfallnummer Bescheid. Es wird sich dann die Rechtsanwaltskanzlei melden, die Ihnen auch direkt die Kosten von EUR 30 netto vorschreibt (wir haben davon nichts).